Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten

B E K A N N T M A C H U N G

Hinweise zum Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten

 

1. Widerspruch gegen Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen


Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift erteilen.
Die Übermittlung der Daten erfolgt nur im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene und nur in den sechs Monaten der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden.
Der Empfänger der Daten darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläum an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk


Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz bei Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk, Auskunft aus dem Melderegister über Alter- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Dabei werden der Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift und das Datum und Art des Jubiläums übermittelt.
Altersjubiläum sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100.Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage


Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften erteilen.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr


Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März den Familiennamen, Vornamen und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft


Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten des Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft und derzeitige Anschriften übermitteln. Außerdem Auskunftssperren gem. § 51 Bundesmeldegesetz und das Sterbedatum.
Sie haben die Möglichkeit der Übermittlung dieser Daten zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung der Daten, wie vorab angeführt, zu widersprechen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde einzulegen, bei der die betroffene Person gemeldet ist und gilt bis zu seinem Widerruf.


Tirschenreuth, den 15.03.2017
Stadt Tirschenreuth