Stadt Tirschenreuth weist auf Feuerwerksregeln hin

Das gesetzliche Abbrennverbot für Feuerwerkskörper gilt vom 2. Januar bis einschließlich 30. Dezember. Grundsätzlich ist das Abbrennen von Feuerwerk somit nur an Silvester (31. Dezember) und Neujahr (1. Januar) erlaubt. Für die Stadt Tirschenreuth wird darauf hingewiesen, dass laut einem Beschluss des Stadtrates kein individuelles, platzbezogenes Verbot für bestimmte Straßen oder Plätze besteht. Es gibt daher keine gesonderten Verbotszonen für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk wie z. B. Raketen, „Schwärmer“, Knallkörper oder Feuerwerksbatterien) über die gesetzlichen Regelungen hinaus. „Wir setzen auf die Vernunft der Bürgerinnen und Bürger. Sollte sich die Situation jedoch zu Silvester 2025/2026 ändern und widererwarten verschlimmern, wird der Stadtrat Maßnahmen wie zum Beispiel Verbotszonen ergreifen müssen“, so Erster Bürgermeister Franz Stahl.

Unabhängig davon gilt allgemein, dass das Abbrennen sämtlicher pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen grundsätzlich untersagt ist. Zuwiderhandlungen gegen diese gesetzlichen Vorschriften können mit einer Geldbuße geahndet werden. 

Foto: Norbert Grüner
BU: Silvester-Feuerwerk über der Kreisstadt