Hilfe für Unternehmen

Bund und Freistaat haben in dieser Woche umfangreiche Rettungspakete geschnürt. Hier das Wichtigste  in Kürze - zusammengestellt von Tirschenreuths Bundestagsabgeordneten Albert Rupprecht:

 

Welche Hilfen gibt es für Unternehmen?

 

Fonds für Eigenkapital- und Kreditmaßnahmen: Dieser Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) soll Firmen in existenzbedrohenden Schieflagen helfen. Zum einen stellt die Bundesregierung einen Garantierahmen von 400 Milliarden Euro bereit, der es Unternehmen ermöglichen wird, sich am Kapitalmarkt leichter zu refinanzieren. Darüber hinaus sind 100 Milliarden Euro für direkte Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung von Unternehmen vorgesehen. Weitere 100 Milliarden Euro sollen zur Refinanzierung der staatlichen Bankengruppe KfW bereitstehen. Sofern direkte finanzielle Unterstützung geleistet wird, kann diese mit Bedingungen an das Unternehmen verknüpft werden.

50 Milliarden Euro für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer: Als unbürokratische und rasche Hilfsleistung für Selbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen soll es – bei bis zu fünf Beschäftigten – eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro geben – bei bis zu zehn Beschäftigten erhöht sich die Unterstützung auf bis zu 15.000 Euro. Ziel ist, mit dem Zuschuss die wirtschaftliche Existenz zu sichern und akute Liquiditätsengpässe aufgrund laufender Betriebsausgaben wie Pacht- oder Darlehenskosten und Leasingraten zu überbrücken. 

Kurzarbeitergeld: Für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend zum 1. März 2020 folgende Regelungen: Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für das Kurzarbeitergeld bezahlen müssen, werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten. Weiter wird auf die vollständige Anrechnung des für Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen erzielten Entgelts auf das Kurzarbeitergeld verzichtet.

Steuer-Stundungen: Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt werden den Unternehmen Steuererleichterungen in Milliardenhöhe gewährt. Im Einzelnen heißt das:
 

1. Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. 

2. Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. 

3. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Normalerweise haben Unternehmen bei Zahlungsunfähigkeit bis zu drei Wochen Zeit, um eine Insolvenz zu beantragen. Diese Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt – Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass der Insolvenzgrund auf die Pandemie zurückzuführen ist. Außerdem muss es Sanierungschancen geben.

Wichtig - Frist endet am Donnerstag, 26.3. - Stundung Sozialversicherungsbeiträge

Alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen können sich die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen. Die betroffenen Unternehmen müssen sich bis spätestens am Donnerstag, den 26.3.2020, formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, um sich diese für den Monat März stunden zu lassen.


Einen Musterantrag für die Krankenkasse finden Sie, als Word und PDF-Datei, in der Anlage.

 

Welche Hilfen bekommen Familien?

 

Kinderzuschlag: Um Familien zu unterstützen, die durch die Corona-Krise Einkommenseinbußen erleiden, wird der Zugang zum Kinderzuschlag (maximal 185 Euro pro Monat) stark vereinfacht. Das Einkommen der Eltern wird nicht mehr für die vergangenen sechs Monate geprüft, es reicht der Einkommensbescheid des letzten Monats vor Antragstellung und die Vermögensprüfung wird stark vereinfacht. Es wird eine einmalige Verlängerung der Kinderzuschlagszahlung für die Bestandsfälle geben.

Kinderbetreuung: Eltern, die die Betreuung ihrer Kinder selbst übernehmen müssen, weil Kitas und Schulen aufgrund der Corona-Epidemie geschlossen sind und keine anderweitige zumutbare Betreuung möglich ist, werden für den Verdienstausfall entschädigt. Im Infektionsschutz-Gesetz wird festgelegt, dass die Entschädigung 67 Prozent des Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen betragen kann.

Mieter: Derzeit kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn zwei Monate in Folge keine Miete gezahlt wird. Nun soll Mietern wegen privater, aber auch gewerblicher Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden dürfen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Pandemie ursächlich für die Nichtzahlung ist. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber bestehen, sie muss nachgezahlt werden. Auch Belastungen aus Verbraucherdarlehensverträgen bis zum 30. Juni 2020 kann durch Stundung Rechnung getragen werden.

Hartz IV: Um soziale Härten aufgrund der Corona-Krise abzumildern, werden u. a. die Zugangsbeschränkungen für die Grundsicherung und die Sozialhilfe gelockert. So werden die notwendige Vermögensprüfung und die Überprüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten ab dem 1. März 2020 befristet deutlich vereinfacht.

Hinzuverdienstgrenze: Um in der Corona-Krise Rentner aus dringend benötigten Berufen leichter zurückzuholen, wird die für sie geltende jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben – diese Regelung wird bis zum Jahresende 2020 befristet.

Saisonarbeit: Um die Probleme der Saisonarbeit insbesondere in der Landwirtschaft zu mildern, wird außerdem befristet die Zeitgrenze für geringfügige Beschäftigung in Form der kurzzeitigen Beschäftigung auf fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet.

 

Welche Hilfen gibt es für das Gesundheitswesen?

 

Krankenhausentlastungsgesetz: Auch der medizinische Bereich wird durch ein Milliardenpaket entlastet: Krankenhäuser sollen für jedes Bett, das wegen der Verschiebung planbarer Operationen und Behandlungen zunächst frei bleibt, eine Tagespauschale erhalten. Auch für neu eingerichtete intensivmedizinische Betten mit Beatmungsgerät sollen die Kliniken finanzielle Unterstützung erhalten. Darüber hinaus wird die Verordnung zu Untergrenzen beim Pflegepersonal ausgesetzt. Auch Reha-Einrichtungen werden finanziell unterstützt und dürfen auch Patienten zur Kurzzeitpflege und zur akutstationären Krankenhausversorgung aufnehmen. Ziel ist, die Pflegeeinrichtungen von Bürokratie zu entlasten und befristet finanziell zu unterstützen.

Infektionsschutzgesetz: Damit bei bundesweiten Epidemien rasch und gezielt Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergriffen werden können, soll der Bund befristet im Epidemiefall weitgehende Kompetenzen übernehmen können: Das Bundesgesundheitsministerium soll etwa Schritte zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln oder zur Stärkung der personellen Ressourcen einleiten. Außerdem sollen ärztliche Untersuchungen bei Einreisen nach Deutschland angeordnet werden können.

Wer bezahlt die ganzen Maßnahmen?

Die Herausforderungen für Wirtschaft und Gesellschaft sind gewaltig. Um alle notwendigen Maßnahmen durchführen und finanzieren zu können, hat der Bundestag einen ein Nachtragshaushalt beschlossen. Dieser dient u.a. dazu, Corona-bedingte Mehrausgaben von 55 Milliarden Euro und höhere Sozialausgaben von knapp acht Milliarden Euro abzubilden, die Soforthilfen für Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer in einer Gesamthöhe von bis zu 50 Milliarden Euro auf den Weg zu bringen und Zuschüsse zur Bekämpfung des Corona-Virus in Höhe von rund drei Milliarden Euro bereitzustellen. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen sollen neue Schulden von 156 Milliarden Euro aufgenommen werden. Normalerweise erlaubt die Schuldenbremse im Grundgesetz eine maximale Neuverschuldung von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Für „außergewöhnliche Notsituationen“, wie eben die Corona-Krise, gilt aber eine Ausnahme. Dem hat der Bundestag mit großer Mehrheit zugestimmt.

Was ist ein Nachtragshaushalt?

Weitere Infos gibt es hier in einem Video.

 

Neben den Maßnahmen des Bundes hat auch das Land Bayern Unterstützungspakete für Unternehmen geschnürt:


Soforthilfeprogramm

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. 

Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro. 


Das Formular zur Beantragung finden Sie hier: www.stmwi.bayern.de

Zuständig für die Bearbeitung ist die Regierung der Oberpfalz:

Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Tel: 0941 5680-1141
E-Mail: Corona-Soforthilfe-fuer-Unternehmen(at)reg-opf.bayern.de
Internet: www.regierung.oberpfalz.bayern.de

 

Rückbürgschaft in Höhe von 500 Mio. Euro

Der Ministerrat hat im Kampf gegen das neuartige Coronavirus auch einen Schutzschild für die bayerische Wirtschaft beschlossen. Dazu gehört unter anderem eine Erhöhung des Bürgschaftsrahmens für die LfA-Förderbank Bayern, damit mehr Kredite zur Liquiditätssicherung für die Unternehmen im Freistaat bereitgestellt werden können. Der Freistaat hat für das Förderprogramm der LfA eine globale Rückbürgschaft in Höhe von 500 Millionen Euro übernommen.

Mit der Übernahme der Rückbürgschaft durch den Freistaat kann ab sofort die LfA Förderbank zusammen mit den Hausbanken mehr Kredite zur Liquiditätssicherung bereitstellen, um bayerische mittelständische Unternehmen noch besser unterstützen zu können. Die LfA übernimmt einen größeren Haftungsanteil und entlastet dadurch das Risiko der Hausbanken. Das Antragsverfahren wird zudem erheblich beschleunigt.

Weitere Informationen zur Liquiditätshilfe durch Kredite und Risikoübernahmen der LfA Förderbank Bayern finden sie hier: https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php

 

Rückzahlung Umsatzsteuersondervorauszahlungen

Durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen werden auf Antrag die Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 wieder zurückgezahlt. 

Grundsätzlich müssen Unternehmer nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bis zum 10. des Folgemonats ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Auf Antrag kann den Unternehmen eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Bei Unternehmen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum ist dies jedoch von der Leistung einer Sondervorauszahlung abhängig. Diese beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Zur Schaffung von Liquidität soll diese Sondervorauszahlung, den Unternehmen wieder zur Verfügung gestellt werden.

 

Praktischer Hinweis zur Antragstellung:

 

Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER entsprechend des Vordrucks „USt 1 H“ (Wert 1 in Zeile 22) mit dem Wert „0“ in der Zeile 24. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV, diese bleibt unverändert bestehen. 

 

Weitere Informationen für Unternehmen:

Die Mittelstandsunion hat eine Entscheidungshilfe zur Liquiditätssicherung veröffentlicht: https://www.csu.de/common/csu/content/csu/hauptnavigation/partei/parteiarbeit/mu/2020/Corona/20200323_-_Leitschema_finanzielle_Unterstuetzung.pdf